Für Lacont TRG 700 Gasflaschenzellen
Lacont Einhängeboden für TRG 700
- Artikel-Nr.: 221700829
- Hersteller-Nr.: C27-3303-B
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Einhängeboden* für Lacont TRG 700
*) über die gesamte Breite der jeweiligen Gasflaschenzelle, aus Stahlblech mit Pulverbeschichtung in RAL 7035 - Lichtgrau
Gerne stehen unsere Fachberater unter der kostenfreien Servicenummer 0800 80 50 900, E-Mail oder via Onlinechat für die Klärung Ihrer Fragen bereit.
| Produkttyp: | Einhängeboden |
| Oberfläche: | Lichtgrau RAL 7035 |
Bei der Planung und Realisierung eines Gefahrstofflagers gilt es unzählige Einzelaspekte miteinander in Einklang zu bringen. So müssen Art und Menge der zu lagernden Gefahrstoffe, die örtlichen Gegebenheiten und Platzverhältnisse, gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen und nicht zuletzt das vorhandene Budget auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden. Hierbei soll Ihnen die Checkliste helfen.
Darüber hinaus sind weitere Angaben zu den verwendeten Behältergrößen, Palettengrößen, benötigte Fachlasten oder Fachhöhen für die Erstellung des Angebotes hilfreich.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen hierbei nur eine Hilfestellung geben können. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann rufen Sie uns an.
Was Sie bei der Lagerung von Druckgasflaschen beachten sollten!
Druckgasflaschen gehören zu den Lagergütern, die wegen ihres hohen Gefahrenpotentials strengen Auflagen unterliegen. Die wichtigsten Vorschriften sind in der TRGS 510 geregelt.
Lagerorte und –räume
Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen fuhren kann.
Solche Orte sind insbesondere Verkehrswege. Zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe.
Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
Anwendungsbereich
Die Regelungen sind bei der Lagerung von Gasen, die mit H220, H221, H270, H280 oder H281 nach CLP-VO gekennzeichnet sind und die in Mengen über 2,5 l gelagert werden, zu beachten.
Organisatorische Maßnahmen
Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden. Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen.
Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden, desgleichen dürfen keine Instandhaltungsarbeiten von Druckgasbehältern durchgeführt werden.
Akut toxische Gase müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
Mit H330 gekennzeichnete Gase dürfen in Räumen nur gelagert werden, wenn diese über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die bei Überschreitung der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte akustisch und optisch alarmiert.
Bauliche Anforderungen und Brandschutz
Bei der Lagerung in Lagerräumen
1. müssen die Lagerräume von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile (F 30) getrennt sein,
2. müssen Bauteile feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
3. müssen die Außenwände von Lagerräumen mindestens feuerhemmend sein. Beträgt der Sicherheitsabstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, mindestens 5 Meter, kann die Außenwand aus nicht brennbarem Material bestehen.
Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, einen Schutzabstand von mindestens 5 Meter einhalten.
Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten gelagert werden. Akut toxische Gase dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 120-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen. Oxidierende Gase oder entzündbare dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen zehnfachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen.
In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, wenn
1. bei technischer Lüftung ein zweifacher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist,
2. bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt von 10% der Grundfläche dieses Raumes haben, eine Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt oder
3. sie in Sicherheitsschränken gelagert werden, die die Anforderungen der DIN EN 14470-2 erfüllen.
Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind.
Besondere Schutzmaßnahmen
Bei akut toxischen oder entzündbaren Gasen sind Schutzbereiche um Druckgasbehälter einzurichten.
Diese Bereiche sind in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen, z. B. können Explosionsschutzmaßnahmen notwendig sein.
Hinweis
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LaCont bietet hochwertige Produkte zur sicheren Lagerung und Handhabung von Gefahrstoffen. Die Produktpalette umfasst eine Vielzahl von TÜV geprüften und zugelassenen Systemen zur Lagerung von Gefahrstoffen jeder Art. So bieten die SIS TYP 90 Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 aus der storeLAB Produktreihe von LaCont eine robuste und zugelassene Gesamtkonstruktion, geprüft durch eine anerkannte Materialprüfanstalt. Die Feuerwiderstandsfähigkeit von > 90 Minuten entspreicht dem Stand der Technik und der TRGS 510.
Lacont Sicherheitslagerhaus SLH-NB 3 x 2/KTC
Lacont Sicherheitslagerhaus SLH-NB 2 x 2/KTC
Lacont Sicherheitslagerstation SLH-NB 1,5 x 1,5...
Lacont Sicherheitslagerstation SLH-NB 1,5 x 1,5
Lacont Sicherheitslagerstation SLH 1,5 x 1,5 KTC
Lacont Sicherheitslagerstation SLH 1,5 x 1,5
