Regale gelten als Arbeitsmittel – und Arbeitsmittel müssen geprüft werden. Wer Palettenregale, Fachbodenregale, Weitspannregale oder Gefahrstoffregale gewerblich betreibt, ist gesetzlich verpflichtet, diese regelmäßig auf ihre Sicherheit prüfen zu lassen. Dieser Ratgeber erklärt kompakt, welche Vorschriften gelten, welche Fristen einzuhalten sind, wer prüfen darf und worauf es bei der Regalprüfung im Detail ankommt – inklusive der Besonderheiten bei Chemikalien- und Umweltregalen.
Ist die Regalprüfung in Deutschland Pflicht?
Ja. Die Prüfpflicht ergibt sich aus mehreren, ineinandergreifenden Regelwerken. Sobald ein Regal gewerblich genutzt wird – also zur Lagerung von Waren, Material oder Werkzeug in Werkstatt, Lager, Produktion oder Chemikalienlager – greift die Prüfpflicht. Für den rein privaten Einsatz (z. B. Kellerregal) gelten diese Vorgaben nicht.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 14: Regale sind Arbeitsmittel und müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Art, Umfang und Fristen legt der Betreiber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5: Jeder Arbeitgeber muss für alle Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung durchführen – Regalanlagen gehören dazu.
- DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen": die zentrale Norm. Sie beschreibt, wie geprüft wird, wie Schäden bewertet werden und welche Maßnahmen bei Beschädigungen zu ergreifen sind.
- DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen" (sowie fortgeführt in der DGUV Information 208-061): konkretisiert die berufsgenossenschaftlichen Anforderungen und löst die zurückgezogene DGUV Regel 108-007 (ehem. BGR 234) ab.
- TRBS 1203: definiert die Anforderungen an die „befähigte Person", die die Prüfung durchführen darf.
Die Anwendung einer DIN-Norm ist grundsätzlich freiwillig – doch über die BetrSichV und den anerkannten Stand der Technik wird die DIN EN 15635 für den sicheren Regalbetrieb faktisch verbindlich.
Welche Regale sind prüfpflichtig?
Betroffen sind alle ortsfesten Stahlregale im gewerblichen Einsatz. Dazu zählen insbesondere:
- Palettenregale und Schwerlastregale (Fachlasten bis 4.000 kg)
- Weitspannregale (Langgut- und Großvolumen-Lagerung)
- Fachbodenregale und Steckregale
- Kragarmregale für Langgut wie Rohre, Profile oder Platten
- Einfahr-, Durchlauf- und Verschieberegalanlagen
- Chemikalien-, Gefahrstoff- und Umweltregale mit Auffangwannen
- Kraftbetriebene Regalanlagen (elektrisch verfahrbar)
Besonders sicherheitskritisch – und daher zwingend regelmäßig zu prüfen – sind Regale, die mit Gabelstaplern oder anderen Flurförderzeugen be- und entladen werden, sowie kraftbetriebene Anlagen. Bei ausschließlich manuell be- und entladenen Regalen kann nach einer dokumentierten Risiko- und Gefährdungsbeurteilung auf die regelmäßige Prüfung nach § 14 BetrSichV verzichtet werden – die Erstprüfung nach Aufbau bleibt jedoch immer verpflichtend, und das Restrisiko trägt der Betreiber.
Prüfintervalle: Wie oft muss geprüft werden?
Die DIN EN 15635 unterscheidet zwei reguläre Prüfarten sowie die anlassbezogene Prüfung:
| Prüfart | Intervall | Durchführung |
|---|---|---|
| Interne Sichtkontrolle (regelmäßige Prüfung) | üblicherweise wöchentlich (nach Gefährdungsbeurteilung anpassbar) | geschulte, unterwiesene Mitarbeitende („Regalchecker") |
| Experteninspektion (jährliche Prüfung) | mindestens einmal jährlich, spätestens alle 12 Monate | befähigte Person / Regalinspekteur nach TRBS 1203 (intern oder extern) |
| Anlassbezogene Prüfung | sofort bei Bedarf | befähigte Person – z. B. nach Anfahrschaden, Umbau oder außergewöhnlicher Belastung |
Neben diesen Intervallen gilt: Jede/r Mitarbeitende ist verpflichtet, zufällig entdeckte Schäden sofort zu melden. Kürzere Intervalle können sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben – etwa bei hoher Umschlaghäufigkeit, schwerer Belastung oder aggressiven Umgebungsbedingungen.
Wer darf die Regalprüfung durchführen?
Die jährliche Experteninspektion darf ausschließlich eine befähigte Person übernehmen. Diese Befähigung nach TRBS 1203 setzt voraus:
- eine einschlägige Berufsausbildung sowie Berufserfahrung im Umfeld von Lagertechnik und Regalanlagen,
- fundierte Kenntnis der relevanten Normen und Vorschriften (typisch: Zusatzqualifikation zum Regalinspekteur / Regalprüfer),
- Weisungsfreiheit bei der Prüftätigkeit – die Person darf wegen ihrer Prüfergebnisse nicht benachteiligt werden.
Die Prüfung kann intern (geschultes eigenes Personal) oder extern (unabhängiger Prüfdienstleister) erfolgen. Interne Lösungen sind oft kostengünstiger und flexibler, externe Prüfer bringen Unabhängigkeit, spezialisiertes Know-how und rechtssichere Dokumentation mit. Wichtig: Die befähigte Person muss vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt werden.
Ablauf und Prüfumfang – die Checkliste
Eine fachgerechte Regalinspektion nach DIN EN 15635 umfasst mindestens folgende Punkte:
- Kennzeichnung & Belastungsschilder: Sind Fach- und Feldlasten korrekt ausgeschildert und stimmen sie mit dem tatsächlichen Aufbau überein?
- Standsicherheit & Lotrechtigkeit: Stehen die Stützen senkrecht? Ist die zulässige Schiefstellung eingehalten?
- Stützen & Traversen (Holme): Verformungen, Beulen, Risse, Korrosion oder gelöste/fehlende Bauteile.
- Einhängeverbindungen & Sicherungen: Aushebesicherungen der Traversen, Durchschubsicherungen, sichere Verriegelung.
- Anfahrschutz & Verankerung: Vorhandensein und Zustand von Rammschutz/Stützenschutz, korrekte Bodenbefestigung.
- Verkehrswege & Freiräume: Ausreichende Sicherheits- und Bedienabstände, freie Flucht- und Rettungswege.
- Ladeeinheiten: Zustand von Paletten und Ladungssicherung, Herabfallsicherung.
- Bei Gefahrstoffregalen zusätzlich: Zustand und Dichtheit der Auffangwannen (siehe unten).
Alle Feststellungen werden mit Schadensbeschreibung, genauer Position, Ursache und Dringlichkeit dokumentiert.
Schadensbewertung: das Ampelsystem
Die DIN EN 15635 stuft festgestellte Schäden in drei Gefahrenstufen ein. Grundlage ist der Vergleich der Verformung mit definierten Grenzwerten – die rote Stufe entspricht dabei etwa dem Doppelten des Grenzwerts der orangefarbenen Stufe.
| Stufe | Bedeutung | Maßnahme |
|---|---|---|
| Grün | geringfügige Schäden unterhalb der Grenzwerte | keine Sofortmaßnahme; beobachten und bei der nächsten Inspektion erneut bewerten |
| Orange | Schäden oberhalb der Grenzwerte, aber noch keine akute Gefahr | Regal entlasten, Reparatur/Austausch zeitnah veranlassen; erst danach wieder beladen |
| Rot | schwerwiegende Schäden mit akuter Gefahr für Standsicherheit | Regal sofort entlasten, sperren und absperren – Nutzung erst nach Instandsetzung |
Sonderfall: Chemikalien-, Gefahrstoff- und Umweltregale
Regale zur Lagerung von wassergefährdenden, ätzenden oder entzündbaren Stoffen unterliegen zusätzlich zur DIN EN 15635 einem eigenen Regelwerk. Neben der Standsicherheit rückt hier der Umwelt- und Gewässerschutz in den Fokus:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und TRGS 510 („Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern") regeln u. a. Zusammenlagerung nach Lagerklassen (LGK), Anfahrschutz, Standsicherheit sowie die regelmäßige Kontrolle der Behälter auf Beschädigungen.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und AwSV verlangen für wassergefährdende Stoffe eine Auffangeinrichtung – bereits ab dem ersten Gebinde, ohne Mengenschwelle.
- Auffangvolumen: Nach AwSV mindestens 10 % der gesamten Lagermenge oder das Volumen des größten Einzelgebindes – je nachdem, welcher Wert größer ist.
Auffangwannen sind Teil der Prüfung: Sie müssen regelmäßig auf Dichtheit, Korrosion und Beschädigungen kontrolliert werden. Die Sichtkontrolle der Wannen erfolgt im Rahmen der Regalprüfung; für wiederkehrende Dichtheitsprüfungen von prüfpflichtigen Anlagen ist – je nach Einstufung nach AwSV – ein Sachverständiger heranzuziehen. Bei Chemikalienregalen ist außerdem verstärkt auf korrosionsbedingte Materialschwächung zu achten, da aggressive Stoffe die Tragfähigkeit unbemerkt reduzieren können. Gitterrost- oder Wannenböden sollten frei von Ablagerungen und Rückständen sein.
Dokumentation und Prüfplakette
Jede Prüfung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein vollständiger Nachweis umfasst in der Regel:
- Prüfbericht mit Mängelliste, Bewertung (Ampelsystem) und Fotodokumentation,
- Maßnahmenplan mit Prioritäten und Fristen,
- Prüfplakette am Regal als sichtbaren Nachweis der letzten Prüfung,
- Nachweis der internen Sichtkontrollen (z. B. tabellarisch).
Diese Unterlagen sind Ihr Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaft und Versicherer.
Welche Folgen hat eine unterlassene Regalprüfung?
Wer Prüfungen versäumt oder Schäden nicht dokumentiert, riskiert erhebliche Konsequenzen: Sicherheits- und Unfallrisiken für Beschäftigte, persönliche Haftung der Verantwortlichen, Regressforderungen der Berufsgenossenschaft, den Verlust des Versicherungsschutzes sowie Bußgelder (bei beharrlichen oder vorsätzlichen Verstößen bis in den fünfstelligen Bereich). Behörden können die Nutzung einer Regalanlage bis zur Mängelbeseitigung untersagen. Den Kosten einer Prüfung – meist nur wenige Euro pro Regalfeld – steht damit ein ungleich höheres Risiko gegenüber.
Prävention: Schäden vermeiden, bevor sie entstehen
Die beste Prüfung ist die, bei der keine kritischen Mängel gefunden werden. Wirksame präventive Maßnahmen sind:
- Anfahr- und Stützenschutz an gefährdeten Stützen und Eckbereichen,
- klare Kennzeichnung der zulässigen Fach- und Feldlasten,
- Schulung der Mitarbeitenden zu korrekter Beladung und Sichtkontrolle,
- ausreichende Verkehrswege und Sicherheitsabstände,
- hochwertige, geprüfte Regalsysteme mit passenden Sicherungselementen von Anfang an.
Häufige Fragen zur Regalprüfung
Wie oft muss ein Regal geprüft werden?
Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person (Experteninspektion). Ergänzend sind kürzere – üblicherweise wöchentliche – Sichtkontrollen durch geschultes Personal vorgesehen.
Wer darf Regale prüfen?
Die jährliche Prüfung darf nur eine befähigte Person nach TRBS 1203 (z. B. Regalinspekteur) durchführen, intern oder extern. Die wöchentliche Sichtkontrolle kann geschultes Betriebspersonal übernehmen.
Sind auch handbeladene Regale prüfpflichtig?
Sie sind nicht grundsätzlich ausgenommen. Ob auf die regelmäßige Prüfung verzichtet werden kann, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Erstprüfung nach Aufbau ist immer erforderlich.
Müssen Auffangwannen von Gefahrstoffregalen geprüft werden?
Ja. Sie werden im Rahmen der Regalprüfung auf Dichtheit und Beschädigung sichtgeprüft; je nach AwSV-Einstufung kommen wiederkehrende Dichtheitsprüfungen durch einen Sachverständigen hinzu.
Fazit
Die Regalprüfung nach DIN EN 15635 ist keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht für jeden Betrieb mit gewerblich genutzten Stahlregalen. Regelmäßige Sichtkontrollen und die jährliche Experteninspektion schützen Ihre Mitarbeitenden, sichern den Versicherungsschutz und bewahren vor Haftung und Bußgeldern. Bei Chemikalien- und Umweltregalen kommt der Schutz von Boden und Grundwasser hinzu. Wer von Beginn an auf geprüfte, normgerechte Regalsysteme mit passenden Sicherungs- und Auffangelementen setzt, legt das Fundament für einen dauerhaft sicheren Lagerbetrieb.
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