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Gasflaschenschrank nach EN 14470-2 (G30/G90) | ADESATOS

Stand: Juni 2026 · Fachredaktion ADESATOS

Wer Druckgasflaschen im Arbeitsraum, in der Werkstatt oder im Labor lagert, braucht einen Sicherheitsschrank für Druckgasflaschen nach DIN EN 14470-2. Ein solcher Gasflaschenschrank schützt die gelagerten Flaschen im Brandfall über eine definierte Zeit (Feuerwiderstandsklasse G15 bis G90), sichert sie gegen Umfallen und führt austretendes Gas über eine technische Abluft sicher ab. Damit kann ein G90-Schrank den separaten Lagerraum ersetzen – Sie lagern direkt am Einsatzort, rechtssicher nach TRGS 510.

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Dieser Ratgeber erklärt die Norm, grenzt G30 und G90 voneinander ab, führt Sie in klaren Schritten zur richtigen Schrankauswahl und beantwortet die häufigsten Fragen aus der Praxis – mit belegten Zahlen und Verweis auf die Primärquellen.

Was ist ein Gasflaschenschrank? Ein Gasflaschenschrank ist ein feuerwiderstandsfähiger Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-2 zur Lagerung von Druckgasflaschen im Gebäude. Er hält im Brandfall eine definierte Zeit (G15 bis G90 Minuten) den Temperaturanstieg am Flaschenventil unter 50 Kelvin, sichert die Flaschen gegen Umfallen und ist an eine technische Abluft angeschlossen.

Hinweis zur Abgrenzung: Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich Schränke für Druckgasflaschen nach EN 14470-2. Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gilt EN 14470-1 – dazu finden Sie einen eigenen Ratgeber: Sicherheitsschrank nach EN 14470-1. Für Lithium-Akkus existieren ebenfalls separate Lösungen.

EN 14470-2 verständlich erklärt: Die Norm für Gasflaschenschränke (Druckgasflaschenschränke)

Die DIN EN 14470-2 ist die europäische Produktnorm für „Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke – Teil 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen“. Sie wurde im August 2006 veröffentlicht und löste mit sechs Monaten Übergangsfrist die ältere deutsche DIN 12925-2 ab. Schränke, die nur nach der alten DIN 12925-2 geprüft wurden (einstufig, 20 Minuten), erfüllen den heutigen Sicherheitsstandard nicht mehr.

Das Prüfkriterium: 50 Kelvin am Flaschenventilhalter

Im Mittelpunkt der Norm steht das Schutzziel, im Brandfall genug Zeit zu verschaffen, damit Personen den Raum verlassen und Rettungskräfte eingreifen können, bevor eine Flasche kritisch wird. Geprüft wird im Ofen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve EN 1363-1 (außen über 1.000 °C).

Das entscheidende und gegenüber EN 14470-1 strengere Kriterium: Der Temperaturanstieg an der Oberfläche des Flaschenventilhalters darf über die gesamte Prüfdauer maximal 50 Kelvin betragen (entspricht ca. 70 °C an dieser Stelle). Das Ventil ist das kritischste Bauteil – beschädigte Dichtungen führen zu unkontrolliertem Gasaustritt.

MerkmalEN 14470-1 (Flüssigkeiten)EN 14470-2 (Druckgasflaschen)
Lagergut Brennbare Flüssigkeiten Druckgasflaschen
Messpunkt Schrank-Innenraum Flaschenventilhalter
Temperatur-Grenzwert 180 Kelvin 50 Kelvin
Klassenbezeichnung Typ 90 Typ G90
Temperaturkurve EN 1363-1 EN 1363-1

Wichtig: Ein nach EN 14470-1 geprüfter Typ-90-Schrank ist nicht automatisch für Druckgasflaschen geeignet – Mess- und Konstruktionsanforderungen unterscheiden sich. Ein praktisches Beispiel: Gasflaschenschrank-Türen sind im Betrieb stets geschlossen zu halten und schließen – anders als bei Flüssigkeitsschränken – nicht selbsttätig.

Die vier Feuerwiderstandsklassen

EN 14470-2 definiert vier Klassen. Das vorangestellte „G“ steht für Gasflaschenschrank, die Zahl für die Feuerwiderstandsdauer in Minuten:

  • G15 – 15 Minuten
  • G30 – 30 Minuten
  • G60 – 60 Minuten
  • G90 – 90 Minuten

Marktüblich und praxisrelevant sind vor allem G30 und G90.

Weitere konstruktive Anforderungen

  • Technische Be- und Entlüftung: Zu- und Abluftöffnungen ermöglichen den Anschluss an eine technische Abluft, die ins Freie führt; im Schrank soll Unterdruck herrschen.
  • Selbstschließende Lüftungsklappen: Die Lüftungsöffnungen schließen bei ca. 70 °C (±10 K) über ein Schmelzlot selbsttätig und schotten den Schrank im Brandfall ab.
  • Türen – stets geschlossen zu halten: Anders als Schränke für brennbare Flüssigkeiten (EN 14470-1) haben Gasflaschenschränke keine Offenhaltung und keinen selbsttätigen Schließmechanismus im Brandfall. Die Türen sind im Betrieb grundsätzlich geschlossen zu halten und nur zur Flaschenentnahme bzw. -bedienung zu öffnen; aufschäumende Brandschutzdichtungen versiegeln die geschlossene Tür im Brandfall.
  • Flaschensicherung: Ein Halterungssystem (Ketten, Gurte) verhindert das Umfallen der Flaschen – normseitig vorgeschrieben.
  • Anwendungsbereich: Die Norm gilt für Schränke mit einem Gesamtvolumen von max. 220 Litern (freistehend, wandbefestigt oder auf Rollen).

G30 oder G90? Die richtige Feuerwiderstandsklasse wählen

Der wesentliche Unterschied zwischen G30 und G90 ist die Dauer, über die der Schrank das 50-Kelvin-Limit am Ventilhalter einhält: 30 bzw. 90 Minuten. Daraus ergeben sich unterschiedliche regulatorische Einsatzmöglichkeiten.

KriteriumG30G90
Feuerwiderstand 30 Minuten 90 Minuten
Innenraumlagerung (TRGS 510) Zulässige Mindeststufe Bevorzugt / oft gefordert
Erleichterung nach TRGS 510 10.1 (2) Einhaltung von 10.2/10.3 separat sicherzustellen 10.2 und 10.3 gelten als erfüllt
Akut toxische Gase Regelmäßig nicht ausreichend Regelmäßig gefordert

Faustregel: In Arbeitsräumen dürfen Druckgasflaschen nur in Schränken ab Klasse G30 nach EN 14470-2 gelagert werden. Werden Gase in einem G90-Schrank gelagert, gelten laut TRGS 510 Abschnitt 10.1 (2) die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt – der Schrank ersetzt damit faktisch den baulichen Brandschutz eines separaten Lagerraums. Für G30 ist die Einhaltung der Anforderungen aus 10.2/10.3 dagegen gesondert sicherzustellen. Für akut toxische / (sehr) giftige Gase wird regelmäßig G90 gefordert.

Norm vs. Regelwerk: EN 14470-2 ist eine Produkt- und Prüfnorm – sie definiert Schrankklassen und Konstruktion. Wo welche Klasse eingesetzt werden muss, regelt die TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern), nicht die Norm selbst.

In 5 Schritten zum richtigen Gasflaschenschrank

Schritt 1 – Gasart bestimmen

Die Gasart ist das zentrale, lüftungsbestimmende Auswahlkriterium:

  • Brennbar / entzündbar
  • Brandfördernd / oxidierend (z. B. Sauerstoff)
  • Akut toxisch / giftig (H330 / H331)
  • Inert / erstickend (Stickstoff, CO&sub2;, Argon, Helium)

Schritt 2 – Feuerwiderstandsklasse festlegen

Für die Innenraumlagerung mindestens G30, für die regulatorische Erleichterung nach TRGS 510 10.1 (2) und für toxische Gase G90.

Schritt 3 – Lüftung dimensionieren

Der Schrank muss einen Abluftanschluss besitzen und an ein technisches Abluftsystem angeschlossen werden. Der erforderliche Luftwechsel richtet sich nach der TRGS 510 (nicht nach EN 14470-2 selbst) und der Gasart:

  • Brennbare und brandfördernde Gase: mindestens 10-facher Luftwechsel/h
  • Akut toxische Gase: Hersteller- und Fachquellen nennen einen deutlich höheren Luftwechsel von bis zu 120-fach/h; ob es sich um eine zwingende Vorgabe oder eine verbreitete Herstellerauslegung handelt, ist am aktuellen TRGS-510-Text bzw. am Schrank-Datenblatt zu verifizieren
  • Sauerstoff und Druckluft: von der technischen Lüftungspflicht ausgenommen

Hinweis: Die konkreten Lüftungs-Kennwerte (z. B. Druckverlust ≤ 150 Pa, Anströmgeschwindigkeit ≥ 20 cm/s) sind herstellerabhängig und am Schrank-Datenblatt zu prüfen.

Schritt 4 – Größe und Flaschenbestückung wählen

Die Schrankgröße richtet sich nach Durchmesser und Anzahl der Flaschen. Typische, herstellerabhängige Kapazitäten innerhalb der 220-Liter-Volumengrenze:

  • bis zu vier 50-l-Flaschen
  • bis zu drei 70-l-Flaschen
  • bis zu acht 10-l-Flaschen

Die zulässige Flaschenzahl im Schrank ist nicht normativ festgelegt, sondern ergibt sich aus Bauart und Zulassung des Modells.

Ein praxistypisches G30-Modell ist beispielsweise der Lacont Gasflaschenschrank SiZ G30/1200 mit Edelstahl-Flaschenhalterungen für bis zu vier 50-l-Flaschen.

Schritt 5 – Aufstellort und Gasentnahme klären

Schränke nach der DIN EN 14470-2 sind ausschließlich zur Innenaufstellung vorgesehen. Soll die Flasche nur gelagert oder über einen Druckminderer direkt im Schrank angeschlossen und entnommen werden? Viele Schränke erlauben die Entnahme bei geschlossener Tür über definierte Durchführungen.

Zusammenlagerung: Was darf zusammen in den Schrank – und was nicht?

Die Zusammenlagerung von Druckgasen ist sicherheitskritisch und wird durch die TRGS 510 geregelt.

  • Brennbar vs. brandfördernd/Sauerstoff: Zwischen Behältern mit entzündbaren und oxidierenden Gasen ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten – alternativ eine mindestens 2 m hohe, nichtbrennbare Trennwand. Sauerstoff niemals mit brennbaren Gasen im selben Schrank lagern – getrennte Schränke wählen. Öl- und fettfreie Armaturen sind bei Sauerstoff Pflicht (Selbstentzündungsgefahr).
  • Akut toxische Gase (Kat. 1/2, H330): Lagerung in Räumen nur mit Gaswarneinrichtung, die vor Überschreiten eines verbindlichen Grenzwerts optisch und akustisch alarmiert (TRGS 510 Abschnitt 10.2 (6)). Anforderungen an die Geräte nach DIN EN 45544.
  • Inerte Gase: Stickstoff, CO&sub2;, Argon und Helium sind farb-, geruch- und geschmacklos und verdrängen Luftsauerstoff ohne Warnwirkung. Der belüftete Schrank verhindert eine gefährliche Anreicherung am Lagerort. Eine Sauerstoffmangelgefährdung beginnt orientierend bei Unterschreiten von ca. 18 Vol.-% (Normalwert 21 Vol.-%); der genaue Schwellenwert kann je nach Regelwerk leicht abweichen.
  • Sonderfall Sauerstoff/Druckluft: Dürfen laut Industriegaseverband-Checkliste zur TRGS 510 ohne die zusätzlichen Zusammenlagerungs-Anforderungen gelagert werden – der 2-m-Abstand zu entzündbaren Gasen bleibt jedoch relevant, da Sauerstoff brandfördernd ist. Vor Anwendung am TRGS-510-Originaltext verifizieren.

Prüfung und Betrieb

Sicherheits- und Gasflaschenschränke müssen wiederkehrend durch eine befähigte Person geprüft werden – in der Regel jährlich, das genaue Intervall ergibt sich nach Gefährdungsbeurteilung und den Herstellervorgaben z. B. in der mitgelieferten Bedienungsanleitung. Rechtsgrundlage ist § 14 BetrSichV i. V. m. TRGS 510. Geprüft werden u. a. der ordnungsgemäße Verschluss der Türen, die Funktion der selbstschließenden Lüftungsklappen, die Dichtungen und die Abluftfunktion.

Die befähigte Person muss nach § 2 Abs. 6 BetrSichV (konkretisiert in TRBS 1203) durch Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Ist zusätzlich eine Gaswarnanlage installiert, ist deren Funktionsprüfung in deutlich kürzeren, geräte-/herstellerabhängigen Intervallen durch eine eigene befähigte Person für Gaswarneinrichtungen erforderlich. Gerne bieten wir Ihnen die jährliche Sicherheitstechnische Überprüfung an: Schreiben Sie uns oder rufen an unter 0800 80 50 900

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welcher Sicherheitsschrank eignet sich zur Lagerung von Druckgasflaschen?

Für die Lagerung von Druckgasflaschen im Gebäude eignet sich ein Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-2 mindestens der Feuerwiderstandsklasse G30, für die meisten Anwendungen G90. Der Schrank muss eine Flaschensicherung gegen Umfallen, stets geschlossen zu haltende Türen, selbstschließende Lüftungsklappen sowie einen Anschluss an eine technische Abluft besitzen. Für akut toxische Gase wird regelmäßig ein G90-Schrank mit Gaswarneinrichtung gefordert.

Was ist der Unterschied zwischen G30 und G90 nach EN 14470-2?

G30 und G90 bezeichnen die Feuerwiderstandsdauer des Schranks im Brandfall: G30 = 30 Minuten, G90 = 90 Minuten, in denen der Temperaturanstieg am Flaschenventilhalter unter 50 Kelvin bleibt. G30 ist die zulässige Mindeststufe für die Innenraumlagerung. Bei einem G90-Schrank gelten nach TRGS 510 Abschnitt 10.1 (2) die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt; für akut toxische Gase wird er regelmäßig gefordert.

Dürfen Druckgasflaschen im Gebäude gelagert werden?

Ja. Druckgasflaschen dürfen nach TRGS 510 im Gebäude gelagert werden, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind – im Arbeitsraum insbesondere in Sicherheitsschränken nach EN 14470-2 (mindestens G30) mit technischer Abluft. In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasflaschen gelagert werden, sofern ein mindestens zweifacher technischer Luftwechsel pro Stunde besteht oder natürliche Lüftungsöffnungen von mindestens 10 % der Grundfläche vorhanden sind oder die Flaschen in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-2 stehen.

Welche Belüftung brauchen Gasflaschenschränke (Luftwechsel)?

Gasflaschenschränke benötigen eine dauerhaft wirksame technische Abluft. Die Luftwechselrate richtet sich nach der TRGS 510 und der Gasart: mindestens 10-facher Luftwechsel pro Stunde bei brennbaren und brandfördernden (oxidierenden) Gasen. Für akut toxische Gase nennen Hersteller- und Fachquellen einen deutlich höheren Wert (bis zu 120-fach/h), der am aktuellen TRGS-510-Text bzw. Datenblatt zu verifizieren ist. Für Sauerstoff und Druckluft ist keine technische Schranklüftung vorgeschrieben. Die Lüftungsklappen schließen im Brandfall bei ca. 70 °C selbsttätig (herstellerabhängig).

Wie viele Gasflaschen dürfen in einem Sicherheitsschrank gelagert werden?

Die zulässige Flaschenzahl ist nicht normativ festgelegt, sondern ergibt sich aus Bauart und Zulassung des jeweiligen Schranks innerhalb der 220-Liter-Volumengrenze der EN 14470-2. Typische, herstellerabhängige Kapazitäten sind z. B. bis zu vier 50-Liter-Flaschen oder drei 70-Liter-Flaschen pro Schrank. Die in der TRGS 510 genannte Grenze von 50 Flaschen bezieht sich auf die Raumlagerung unter Erdgleiche, nicht auf den einzelnen Schrank.

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ADESATOS ist Ihr Partner für die rechtssichere Gefahrstofflagerung im DACH-Raum. In unserem Sortiment finden Sie Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen nach DIN EN 14470-2 in den Klassen G30 und G90 – für die Innen- und Außenaufstellung, mit Flaschensicherung, dicht schließenden Türen und vorbereitetem Abluftanschluss. Auch komplette Druckgasflaschenschränke für den Betrieb mit Gasentnahme im Schrank sind verfügbar.

Sie sind unsicher, welche Feuerwiderstandsklasse und welche Lüftungsausführung zu Ihrer Gasart und Ihrem Aufstellort passt? Unser Team berät Sie herstellerübergreifend und hilft bei der normgerechten Auslegung.

Primärquellen

  • TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, Abschnitt 10 (Lagerung von Gasen unter Druck) – BAuA: baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-510.pdf
  • DIN EN 14470-2 „Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke – Teil 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen“
  • BetrSichV § 14 i. V. m. TRBS 1203 (befähigte Person)