Auffangwannen: Pflicht, Volumen & Material | Ratgeber
Wer wassergefährdende Stoffe, Öle, Säuren oder entzündbare Flüssigkeiten lagert, kommt an Auffangwannen nicht vorbei. Sie sind die zentrale technische Rückhaltemaßnahme, um auslaufende Stoffe sicher aufzufangen, bevor sie ins Erdreich, in die Kanalisation oder ins Grundwasser gelangen. Dieser Leitfaden erklärt auf Basis der einschlägigen Rechtsgrundlagen, wann Auffangwannen vorgeschrieben sind, wie Sie das richtige Volumen berechnen, welches Material zu welchem Medium passt und welche Bauart für Ihre Gebinde – etwa 200-Liter-Fässer – die richtige ist.
Kurz gesagt: Das richtige Auffangsystem ist immer eine Kombination aus korrekt bemessenem Rückhaltevolumen, medienbeständigem Werkstoff und gültigem Verwendbarkeitsnachweis (Ü-Zeichen bzw. DIBt-Zulassung).
Wann sind Auffangwannen Pflicht? Die Rechtsgrundlagen
Die Pflicht zur Rückhaltung ergibt sich aus einem Zusammenspiel von Wasserrecht und Gefahrstoffrecht. Beide Regelwerke gelten parallel – maßgeblich ist im Zweifel jeweils die strengere Anforderung.
Wasserrecht: WHG und AwSV
Die gesetzliche Grundnorm ist § 62 WHG (Wasserhaushaltsgesetz). Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz). Das WHG verlangt keinen bestimmten technischen Schutz, begründet aber die Pflicht, Anlagen so sicher zu gestalten, dass Gewässer nicht gefährdet werden.
Konkretisiert wird das durch § 18 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Im Wortlaut: „Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten.“ Rückhalteeinrichtungen – also Auffangwannen – müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Eine Ausnahme bilden doppelwandige Konstruktionen mit Leckanzeige, die eine separate Rückhaltung entbehrlich machen können. Der Verordnungstext des § 18 AwSV nennt selbst keine pauschale Prozentzahl, sondern bemisst das Rückhaltevolumen nach realistischen Freisetzungsszenarien.
Fass- und Gebindelager: § 31 AwSV
Für das praxisrelevante Lagern in Fässern und Gebinden konkretisiert § 31 AwSV das erforderliche Rückhaltevolumen. Außerhalb von Schutzgebieten gilt eine nach der Lagermenge gestaffelte Regel; maßgeblich ist jeweils der größere der beiden Werte:
| Lagervolumen | Erforderliches Rückhaltevolumen |
|---|---|
| bis 100 m³ | mind. 10 % der Lagermenge bzw. Volumen des größten Behälters |
| über 100 bis 1.000 m³ | mind. 3 % der Lagermenge, mindestens jedoch 10 m³ |
| über 1.000 m³ | mind. 2 % der Lagermenge, mindestens jedoch 30 m³ |
Die bekannte 10-%-Faustregel ist damit die Untergrenze der ersten Staffelstufe (bis 100 m³ Lagervolumen). Bei sehr großen Lagermengen sinkt der Prozentsatz, der absolute Mindestwert (10 m³ bzw. 30 m³) steigt jedoch.
Gefahrstoffrecht: TRGS 510
Parallel gilt die TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) auf Basis der GefStoffV. Sie fordert sinngemäß: „Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen sind in eine Rückhalteeinrichtung zu stellen, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.“ Die TRGS 510 nennt selbst keine 10-%-Regel – diese stammt aus dem Wasserrecht. (Die genaue Abschnittsnummer variiert je nach Fassungsstand; bitte am Originaldokument verifizieren.)
Praxisrelevante Ausnahmen
- Kleinbehälter bis 20 Liter Einzelvolumen (§ 31 AwSV): Bei ortsbeweglichen Behältern bzw. Verpackungen mit einem Einzelvolumen bis 0,02 m³ genügt eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen, sofern austretender Stoff schnell aufgenommen werden kann (z. B. mit Bindemittel).
- WGK 1 bis 1.000 Liter (§ 18 AwSV): Oberirdische Anlagen mit schwach wassergefährdenden Stoffen (WGK 1) und einem Volumen bis 1.000 Liter können unter bestimmten Bedingungen (Leckerkennung oder flüssigkeitsundurchlässige Fläche) auf eine definierte Rückhaltung verzichten. Bei höheren WGK oder größeren Mengen bleibt die Rückhaltepflicht bestehen.
Hinweis: Ob eine Ausnahme greift, hängt von Anlagenkategorie, WGK und Volumen ab. Im Zweifel ist immer die Rückhaltung vorzusehen – sie ist der sichere Standard.
Auffangwanne-Volumen berechnen: so geht es Schritt für Schritt
Die zentrale Auswahlregel für Fass- und Gebindelager bis 100 m³ (außerhalb von Schutzgebieten) lautet:
Das Auffangvolumen muss mindestens 10 % der insgesamt gelagerten Menge betragen – in jedem Fall jedoch mindestens das Volumen des größten Einzelgebindes. Maßgeblich ist der größere der beiden Werte.
Die Prozent-Komponente ist über § 31 AwSV wasserrechtlich verankert (bei größeren Lagermengen abgestuft, siehe Tabelle oben). Die „größtes-Gebinde“-Komponente ist die Mindestanforderung der TRGS 510. Beide Regelwerke gelten parallel.
Rechenbeispiel 1: Fasslager (außerhalb Schutzgebiet)
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Lagermenge | 50 Fässer à 200 l = 10.000 l |
| 10-%-Regel (§ 31 AwSV, bis 100 m³) | 10.000 l × 0,10 = 1.000 l |
| Größtes Einzelgebinde (TRGS 510) | 200 l |
| Erforderliches Auffangvolumen | 1.000 l (der größere Wert) |
Rechenbeispiel 2: Einzelnes Großgebinde
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Lagermenge | 1 IBC à 1.000 l = 1.000 l |
| 10-%-Regel | 1.000 l × 0,10 = 100 l |
| Größtes Einzelgebinde | 1.000 l |
| Erforderliches Auffangvolumen (Regelfall) | 1.000 l (Untergrenze „größtes Gebinde“ greift) |
Dieses zweite Beispiel zeigt den entscheidenden Punkt: Bei wenigen großen Gebinden ist nicht die Prozentregel, sondern das größte Einzelgebinde ausschlaggebend. Wichtig: Handelt es sich bei dem gelagerten Stoff um WGK 1 und liegt das Volumen bei bis zu 1.000 l, können unter bestimmten Bedingungen Erleichterungen greifen oder eine definierte Rückhaltung ganz entfallen (§ 18 AwSV). Das Beispiel bildet daher den Regelfall mit höherer Gefährdung ab.
Verschärfung in Wasserschutzgebieten
In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten muss das Auffangvolumen 100 % der gesamten gelagerten Menge zurückhalten können. Rechtlich gestützt wird dies durch § 49 Abs. 3 AwSV: In der weiteren Schutzzone dürfen Anlagen sinngemäß nur betrieben werden, wenn die Rückhalteeinrichtung – abweichend von § 18 Abs. 3 – das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann.
Hinweis zur Sorgfalt: Für Überschwemmungsgebiete und schutzgebietsspezifische Vorgaben gilt zusätzlich das jeweilige Landesrecht. Die exakte Staffelung und Schutzzonen-Einstufung sollte vor verbindlicher Anwendung gegen den AwSV-Text und die WGK-Einstufung abgeglichen werden.
Welches Material? Kunststoff oder Stahl – die Medienbeständigkeit entscheidet
Die Materialwahl muss immer nach der Medienbeständigkeit erfolgen. Grundlage sind das Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Stoffs und die Medienbeständigkeitsliste des Wannenherstellers. Die Wanne muss dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und vom gelagerten Stoff chemisch nicht angreifbar sein.
Material vs. Medium auf einen Blick
| Medium | Empfohlenes Material | Begründung |
|---|---|---|
| Säuren, Laugen, ätzende Chemikalien | Kunststoff / PE (PE-HD) oder Edelstahl | PE ist hoch beständig gegen aggressive Säuren und Laugen; Stahl korrodiert. |
| Öle (nicht entzündbar, z. B. Schmier-/Hydrauliköle) | Kunststoff / PE oder Stahl | Beide Werkstoffe sind ölbeständig – PE ist hier ebenso zulässig wie Stahl. |
| Entzündbare / brennbare Flüssigkeiten (Lacke, Lösemittel, entzündbare Öle) | Stahl (nicht brennbar) | Tragende Teile müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen – PE/GFK sind hier nicht zulässig. |
| Aggressiv UND brennbar (z. B. Essigsäure) | Edelstahl (z. B. V2A) | Vereint hohe chemische Beständigkeit mit Nichtbrennbarkeit. |
Die Tabelle gibt die typische Eignung wieder. Die Beständigkeit ist im Einzelfall nach Medienbeständigkeitsliste und SDB zu prüfen – PE ist nicht gegen alle Säuren und Lösemittel beständig.
Warum Kunststoff für aggressive Medien?
Polyethylen (PE) bietet eine hohe Beständigkeit gegenüber aggressiven Säuren und Laugen – und eignet sich ebenso für nicht entzündbare Öle. Stahl wird bei ätzenden Stoffen wegen der Korrosionsgefahr nicht empfohlen. Für Säuren, Laugen und nicht entzündbare Öle sind PE-Auffangwannen daher der Standard.
Warum Stahl für brennbare Stoffe?
Für brennbare bzw. entzündbare Flüssigkeiten ist nichtbrennbares Material gesetzlich gefordert: „Die tragenden Teile der Rückhalteeinrichtung müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.“ Kunststoffe wie PE oder GFK sind dafür nicht zulässig. Stahl bringt zwei weitere Vorteile mit:
- Keine zusätzliche Brandlast – im Brandfall trägt Stahl selbst nicht zum Feuer bei.
- Elektrische Leitfähigkeit – Stahlwannen können geerdet und in den Potenzialausgleich eingebunden werden. Beim Abfüllen entzündbarer Flüssigkeiten kann das die Zündung durch elektrostatische Funken verhindern (vgl. TRGS 727). Kunststoff ist nicht leitfähig und kann sich statisch aufladen.
Typischer Praxisfehler: Stahl für Säuren (führt zu Korrosion) oder Kunststoff für brennbare Flüssigkeiten (Brandlast, keine Erdung) zu wählen. Beides gehört zu den häufigsten Fehlern bei der Wannenauswahl und lässt sich durch den Abgleich mit dem SDB vermeiden.
Bauarten: Welche Auffangwanne passt zu welchem Gebinde?
Auffangwannen werden nach Gebindetyp angeboten. Die wichtigsten Bauarten im B2B-Markt:
- Fass-Auffangwannen (Fasswannen) – für 60- und 200-Liter-Fässer; meist flach, oft unterfahrbar oder mit Fassbock. Typisch für 1, 2 oder 4 Fässer. Eine Fasswanne für 200-Liter-Fässer bietet handelsüblich rund 200–210 l Auffangvolumen.
- KTC-/IBC-Auffangwannen – für 600- bis 1.000-Liter-Großgebinde, hohe Traglast, optional mit Stellfläche.
- Kleingebindewannen – für Kanister und Hobbocks, arbeitsplatznah einsetzbar.
- Regal- und Bodenauffangwannen – flache Einlegewannen zur Nachrüstung von Lagerregalen bzw. flächige Aufstellung am Boden.
Worauf bei der Auswahl achten?
- Gitterrost – ein optionaler verzinkter Stahl- oder Kunststoff-Gitterrost dient als ebene, tragfähige Abstellfläche und verteilt die Last. Er reduziert das nutzbare Auffangvolumen geringfügig durch Verdrängung (Beispiel: 203 l mit, 210 l ohne Gitterrost – modellabhängig).
- Tragfähigkeit – ein gefülltes 200-Liter-Fass wiegt je nach Mediendichte überschlägig 200–240 kg zuzüglich Fassgewicht. Die im Datenblatt angegebene Traglast bzw. Gitterrost-Belastbarkeit muss mit dem realen Gebindegewicht abgeglichen werden.
- Aufstellung – die Wanne muss auf tragfähigem, flächigem Untergrund stehen. Bei unterfahrbaren Modellen muss die Unterseite für die Sichtkontrolle zugänglich bleiben. Das deklarierte Auffangvolumen muss frei bleiben – die Wanne darf nicht als Lagerfläche zweckentfremdet werden.
Zulassung und Prüfung: Ü-Zeichen, DIBt und wiederkehrende Kontrollen
Auffangwannen für wassergefährdende Stoffe sind Bauprodukte und benötigen einen Verwendbarkeitsnachweis.
Verwendbarkeitsnachweis beim Kauf
- Stahlwannen bis 1.000 Liter unterliegen der StawaR (Stahlwannen-Richtlinie des DIBt). StawaR-konforme Wannen werden über das Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) bestätigt. Kernanforderungen: flüssigkeitsdicht, beständig gegen das Lagergut, keine Ablauföffnung, Korrosionsschutz bei rostenden Stählen.
- Kunststoff-/PE-Wannen und Stahlwannen, die von der StawaR abweichen, benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) bzw. allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik), erkennbar an Zulassungsnummern nach dem Muster Z-40.2x-xxx (z. B. Z-40.21- oder Z-40.22- für Thermoplast).
Achten Sie beim Einkauf auf das Ü-Zeichen (Stahl) bzw. die DIBt-Zulassungsnummer (Kunststoff). abZ/aBG werden in der Regel für fünf Jahre erteilt – prüfen Sie das Gültigkeitsdatum, da abgelaufene Zulassungen ihren Nachweis verlieren.
Hinweis: Die konkrete Zulassungsnummer ist produktspezifisch und beim jeweiligen Hersteller bzw. beim DIBt zu verifizieren – sie lässt sich nicht pauschal auf alle Wannen eines Materials übertragen.
Wiederkehrende Prüfung
- Sichtkontrolle durch geschultes Betriebspersonal auf Risse, Korrosion, Ablagerungen und ausgetretene Flüssigkeiten – empfohlen regelmäßig, z. B. wöchentlich.
- Sachverständigenprüfung: Prüfpflichtige Anlagen sind durch anerkannte Sachverständige einer Sachverständigenorganisation zu prüfen (Rechtsgrundlage: AwSV i. V. m. WHG). Ob und in welchem Intervall eine Sachverständigenprüfung erforderlich ist, hängt von Anlagenart und Gefährdungsstufe ab.
- Nach jeder Instandsetzung (z. B. an Schweißnähten) ist eine Dichtheitsprüfung durch Hersteller oder Fachbetrieb zwingend.
Hinweis: Konkrete Prüfintervalle (häufig zitiert: Stahl etwa alle 2 Jahre, PE jährliche Inaugenscheinnahme, Sicherheitsschränke ca. alle 12 Monate) sind produkt- und zulassungsspezifisch und der jeweiligen abZ bzw. Herstellervorgabe zu entnehmen. Die exakten AwSV-Paragraphen zur Prüfpflicht sind am Verordnungstext gegenzuprüfen.
Häufige Fragen zu Auffangwannen
Wann sind Auffangwannen gesetzlich vorgeschrieben?
Auffangwannen sind vorgeschrieben, sobald wassergefährdende Stoffe oder flüssige Gefahrstoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Rechtsgrundlage ist § 62 WHG in Verbindung mit § 18 und § 31 AwSV (flüssigkeitsundurchlässige Rückhaltung ohne Abläufe) sowie die TRGS 510 (mindestens das Volumen des größten Gebindes). Ausnahmen gelten u. a. für Kleinbehälter bis 20 Liter Einzelvolumen sowie unter bestimmten Bedingungen für WGK-1-Stoffe bis 1.000 Liter.
Welche Auffangwannen eignen sich für Öle und Säuren?
Das hängt davon ab, ob das Öl entzündbar ist. Nicht entzündbare Öle (z. B. viele Schmier- und Hydrauliköle) können sowohl in PE- als auch in Stahlwannen gelagert werden – beide sind ölbeständig. Entzündbare Öle, Lacke und Lösemittel erfordern dagegen Stahl (nicht brennbares, erdfähiges Material). Für Säuren und Laugen sind PE-Kunststoffwannen (oder Edelstahl) richtig, da Stahl korrodiert. Maßgeblich ist immer die Einstufung laut Sicherheitsdatenblatt.
Materialunterschiede bei Auffangwannen: Kunststoff oder Stahl?
Kunststoff (PE) ist beständig gegen aggressive Säuren und Laugen sowie gegen nicht entzündbare Öle, aber nicht für entzündbare Flüssigkeiten zugelassen. Stahl (verzinkt/lackiert) ist nicht brennbar und leitfähig und damit für entzündbare/brennbare Flüssigkeiten (Lacke, Lösemittel) erforderlich, korrodiert jedoch bei Säuren. Edelstahl vereint chemische Beständigkeit und Nichtbrennbarkeit für aggressive und zugleich brennbare Medien. Stahlwannen weisen sich über das Ü-Zeichen (StawaR) aus, PE-Wannen über eine DIBt-Zulassung.
Wie berechne ich das richtige Volumen für eine Auffangwanne?
Außerhalb von Schutzgebieten gilt für Fass- und Gebindelager bis 100 m³: Das Auffangvolumen muss mindestens 10 % der gesamten gelagerten Menge betragen, in jedem Fall jedoch mindestens das Volumen des größten Einzelgebindes – der größere Wert zählt (§ 31 AwSV). Beispiel: 50 Fässer à 200 l = 10.000 l; 10 % = 1.000 l, größtes Gebinde = 200 l → erforderlich sind 1.000 l. Bei größeren Lagermengen sinkt der Prozentsatz gestaffelt (3 % über 100 m³, 2 % über 1.000 m³). In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten müssen 100 % der Lagermenge zurückgehalten werden (§ 49 Abs. 3 AwSV).
Welche Auffangwannen eignen sich zur sicheren Zwischenlagerung von 200-Liter-Fässern im Lager und was muss bei der Auswahl beachtet werden?
Für 200-Liter-Fässer eignen sich Fass-Auffangwannen (Fasswannen) in der passenden Bauart für 1, 2 oder 4 Fässer, bei größeren Mengen ergänzt um Regal- oder Bodenwannen. Bei der Auswahl ist zu beachten:
- Volumen – mindestens 200 l für ein Einzelfass, bei mehreren Fässern der höhere Wert aus Prozentregel (§ 31 AwSV) und größtem Gebinde.
- Material nach Medium – Stahl für entzündbare Flüssigkeiten; PE für Säuren/Laugen und nicht entzündbare Öle; Edelstahl für aggressiv-und-brennbar.
- Tragfähigkeit – ein gefülltes Fass wiegt überschlägig 200–240 kg; Wannen- und Gitterrost-Traglast im Datenblatt abgleichen.
- Erdung/Potenzialausgleich beim Abfüllen entzündbarer Flüssigkeiten (TRGS 509/510).
- Verwendbarkeitsnachweis – Ü-Zeichen (Stahl) bzw. DIBt-Zulassung (PE).
- Aufstellung und regelmäßige Sichtkontrolle, wobei das deklarierte Auffangvolumen stets frei bleiben muss.
Auffangwannen bei ADESATOS
ADESATOS unterstützt Gewerbe- und Industriekunden im DACH-Raum bei der rechtssicheren Gefahrstofflagerung – mit Beratung durch Gefahrstoff-Fachpersonal und DACH-weitem Versand. Im Sortiment finden Sie Auffangwannen aus Stahl (verzinkt/lackiert, mit Ü-Zeichen) für entzündbare Flüssigkeiten, Lacke und Lösemittel sowie Auffangwannen aus Kunststoff (PE) mit DIBt-Zulassung für Säuren, Laugen und nicht entzündbare Öle – in den passenden Bauarten für Fässer, IBC/KTC, Kleingebinde und Regale.
Ob Sie eine Auffangwanne kaufen, gezielt eine Auffangwanne aus Kunststoff für aggressive Medien oder eine Auffangwanne aus Stahl bzw. eine Fasswanne für 200-Liter-Fässer benötigen: Gleichen Sie vor der Auswahl Medium (SDB), erforderliches Volumen und Gebindeart ab – oder lassen Sie sich von uns beraten.
- Stahl-Auffangwanne (Beispiel): Bauer Auffangwanne Typ AW 60-2/M – 3-mm-Stahl mit Gitterrost, StawaR-/Ü-Zeichen – für entzündbare Flüssigkeiten, Lacke und Lösemittel.
- Kunststoff-Auffangwanne (Beispiel): IBC-Auffangwanne 1150 l aus PE – DIBt-zugelassen, 4-seitig unterfahrbar, für IBC, bis zu acht 200-l-Fässer und Kleingebinde – für Säuren, Laugen und nicht entzündbare Öle.
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Primärquellen zum Nachlesen
- § 62 WHG – Wasserhaushaltsgesetz: gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html
- § 18 AwSV – Rückhaltepflicht: gesetze-im-internet.de/awsv/__18.html
- § 31 AwSV – Fass- und Gebindelager: gesetze-im-internet.de/awsv/__31.html
- § 49 AwSV – Schutzgebiete (100-%-Regel): gesetze-im-internet.de/awsv
- TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (BAuA): baua.de
- DIBt – Zulassungen für Auffangwannen / StawaR: dibt.de
Rechtlicher Hinweis: Dieser Leitfaden gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Schutzgebiets-, landesrechtliche und anlagenspezifische Vorgaben sowie die jeweils aktuellen Fassungen von AwSV, TRGS und StawaR sind im Einzelfall maßgeblich.