
Mit Gittertür / Für die Außenaufstellung / TRGS 510
Lacont Gasflaschenschrank FCG 24.21
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- Artikel-Nr.: 221700197
- Hersteller-Nr.: C27-3105-B / C27-3135-B
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*ab 250 EUR Netto Warenwert. Gilt für Lagerartikel
Druckgasflaschen gehören zu den Lagergütern, die wegen ihres hohen Gefahrenpotentials strengen Auflagen unterliegen. So dürfen Gasflaschen nicht in Kellerräumen, Garagen oder Arbeitsräumen gelagert werden. Die Gasflaschenschränke und Container sind für die Außenaufstellung konzipiert und erfüllen im Sinne der TRGS 510 die Anforderungen an ein Freilager.
- Gasflaschenschrank für Einzelflaschen
- Geschweißte Profilstahlkonstruktion
- Seitenwände und Dach aus verzinkten und lackierten Stahlblechen
- Rückwand aus verzinktem und beschichtetem Trapezblech
- Gittertür
- Kragarmfachteiler mit Kettensicherung (ausklappbar)
- Kranösen serienmäßig
- Je nach Ausführung mit Flügel- oder Doppelflügeltür
- Verfügbare Ausführungen: ohne Bodengruppe oder mit Bodengruppe
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Hinweis
Gerne stehen unsere Fachberater unter der kostenfreien Servicenummer 0800 80 50 900, E-Mail oder via Onlinechat für die Klärung Ihrer Fragen bereit.
Bitte beachten Sie, dass das Bild nur als Beispiel dient und das originale Produkt abweichen kann!!!
Produkttyp Gefahrstofflagerung: | Gasflaschenschrank |
Höhe (mm): | 2055 |
Tiefe (mm): | 1250 |
Türversion: | Flügeltür |
Breite (mm): | 2100 |
Lagerkapazität: | 24 x Gasflaschen Ø 220 |
Normen/Richtlinien: | TRGS 510 |
Oberfläche: | lackiert |
Türausführung: | 2-flügelig |
Hersteller | Lacont |
Artikel | Gasflaschenschrank |
Typ | FCG 24.21 |
Außenmaße B x T x H in mm | 2100 x 1250 x 2055 |
Kapazität Gasflaschen Ø 220 | 24 |
Türausführung | Doppelflügeltür |
Oberfläche | Lackiert |
Gewicht (kg) | 245 |
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Bei der Planung und Realisierung eines Gefahrstofflagers gilt es unzählige Einzelaspekte miteinander in Einklang zu bringen. So müssen Art und Menge der zu lagernden Gefahrstoffe, die örtlichen Gegebenheiten und Platzverhältnisse, gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen und nicht zuletzt das vorhandene Budget auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden. Hierbei soll Ihnen die Checkliste helfen.
Darüber hinaus sind weitere Angaben zu den verwendeten Behältergrößen, Palettengrößen, benötigte Fachlasten oder Fachhöhen für die Erstellung des Angebotes hilfreich.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen hierbei nur eine Hilfestellung geben können. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann rufen Sie uns an.
Was ist beim Lagern und / oder Laden von Lithium-Ionen-Akkus zu beachten?
Bisher gibt es noch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Gesetze zur Lagerung von Li-Ion-Akkus.
Dennoch sind Li-Ion-Akkus im Betrieb wie Gefahrstoffe anzusehen. Mittlerweile gibt es Empfehlungen für die Lagerung vom GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), vom VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.) und der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), die sich auch an der Unterscheidung in Akkus mit geringer, mittlerer und hoher Leistung orientieren.
Beim Einsatz von Ladeschränken ohne Feuerwiderstand müssen die Lagerräume baulich feuerbeständig abgetrennt sein. Ebenfalls kann hierbei eine Brandmeldeanlage und/oder Feuerlöschanlage gefordert sein.
Wir empfehlen deshalb den Einsatz von Li-Ionen-Akku-Schränken mit Feuerwiderstand von 90 Minuten von innen und außen!
Dennoch sollten Sie schon vor Inbetriebnahme eines Schrankes den Kontakt mit Ihrem Schadensversicherer, der Feuerwehr oder Sachverständigen suchen. Eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein ganzheitliches Brandschutzkonzept sind zwingend erforderlich!
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Gesetzliche Grundlagen
1. Wichtige Gesetze und Vorschriften
Abkürzung | Gesetz / Vorschrift |
ADR | Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter |
ASR | Arbeitsstättenrichtlinie |
AwSV | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung |
BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
BImSchV | Bundes-Immissionsschutzverordnung (z.B. 4. BImSchV, 12. BImSchV) |
ChemG | Chemikaliengesetz |
CLP | Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen |
DGUV | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung |
GefStoffV | Gefahrstoffverordnung |
LBauO | Bauordnungen der Länder |
REACH | Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe |
StawaR | Stahlwannen Richtlinie |
TRBS | Technische Regeln für Betriebssicherheit |
TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe (z.B. TRGS 509, 510) |
TRwS | Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe |
WHG | Wasserhaushaltsgesetz |
2. Fachbetrieb nach AwSV § 62
Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe dürfen nur von Fachbetrieben nach AwSV errichtet, eingebaut und aufgestellt werden. Für die Fertigung ist eine Herstellerqualifikation nach DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse EXC2 notwendig.
3. Wassergefährdende Flüssigkeiten
Bezeichnung | Wassergefährdungsklassen |
Stark wassergefährdend | WGK 3 |
Wassergefährdend | WGK 2 |
Schwach wassergefährdend | WGK 1 |
4. Auffangvolumen
Die Auffangvorrichtung (Auffangwanne) muss 10 % der gesamten über ihr gelagerten Menge auffangen, mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes. In Wasserschutzgebieten muss 100 % der Lagermenge aufgefangen werden, soweit dort die Lagerung zulässig ist.
5. Zulassungen
Übereinstimmungserklärung (ÜHP) des Herstellers für Auffangsysteme mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter gemäß der Stahlwannenrichtlinie (StawaR) des DIBt . Darüber hinaus werden vom DIBt für Produkte, die nicht der StawaR entsprechen sowie für Auffangsysteme aus Kunststoff unabhängig vom Auffangvolumen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ), allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) oder Europäisch Technische Bewertungen (ETA) erteilt.
6. CLP und GHS
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde ein europäisch einheitliches Kennzeichnungssystem eingeführt, welches auf dem Global Harmonisierten System (GHS) aufbaut. Das CLP / GHS ist seit dem 01.06.2015 verbindlich für alle Stoffe und Gemische eingeführt und zu verwenden.
7. REACH
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit CLP und dient u.a. der Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe. REACH sammelt Daten für Gesundheits- und Sicherheitsrisiken von chemischen Stoffen als Grundlage für z.B. Sicherheitsdatenblätter (SDB), Gefährdungsbeurteilungen (GFB).
Piktogramme
![]() | GHS 01 Explodierende Bombe | ![]() | GHS 02 Flamme | ![]() | GHS 03 Flamme über Kreis |
![]() | GHS 04 Gasflasche | ![]() | GHS 05 Ätzwirkung | ![]() | GHS 06 Totenkopf |
![]() | GHS 07 Ausrufezeichen | ![]() | GHS 08 Gesundheitsgefahr | ![]() | GHS 09 Umwelt |
![]() | DIBt Stahlwannenrichtlinie | ![]() | TÜV Nord | ![]() | DIBt Allgemeine Zulassung |
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LaCont bietet hochwertige Produkte zur sicheren Lagerung und Handhabung von Gefahrstoffen. Die Produktpalette umfasst eine Vielzahl von TÜV geprüften und zugelassenen Systemen zur Lagerung von Gefahrstoffen jeder Art. So bieten die SIS TYP 90 Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 aus der storeLAB Produktreihe von LaCont eine robuste und zugelassene Gesamtkonstruktion, geprüft durch eine anerkannte Materialprüfanstalt. Die Feuerwiderstandsfähigkeit von > 90 Minuten entspreicht dem Stand der Technik und der TRGS 510.